Mit 58 in Rente statt mit 67 wie alle anderen? Und diese ohne Abzüge und mit exzellenter Pension. Die Saar-Abgeordneten bekommen vom Steuerzahler bereits nach kurzer Dienstzeit umfangreiche Vergünstigungen fürs Altenteil.
Eine Allegorie auf das Wirken im Landtag? Braun-beige gekleidete Männer im Gespräch miteinander, dazwischen farbenfroher gekleidete Landfrauen. Kunst im Saarländischen Landtag: Rudolph Schuler 1982.
Ist das unangemessen oder nur der gerechte Lohn für die Arbeit fürs Gemeinwohl? Jeder bilde sich dazu seine Meinung. Hier die Fakten dazu.
Nach zehn Jahren 2.500 Euro Altersentschädigung
Die Versorgung der Abgeordneten ist an das Beamtenrecht angelehnt, aber mit deutlich besseren finanziellen Regelungen. Abgeordnete bekommen bereits nach zehn Jahren Mandat ein Ruhegehalt („Altersentschädigung“) von 35 Prozent der letzten Dienstbezüge (aktuell 6.977 Euro), macht knapp 2.500 Euro. Die Landtagspräsidentin und die drei Fraktionsvorsitzenden (mit doppeltem Dienstbezug), und der Vizepräsidentinnen (mit eineinhalbfachem Dienstbezug) bekommen anteilsmäßig mehr.
Ab dem elften Mandatsjahr steigt die Altersentschädigung jährlich um 3,5 Prozent bis zum 21. Dienstjahr auf den Ruhegehaltssatz von 71,5 Prozent. Dann kassiert der Abgeordnete, Stand heute, rund 5.000 Euro Pension.
Acht Jahre früher in Rente ohne Abzug
Auch beim Renteneintrittsalter hat der Landtag eine Sonderregelung geschaffen. Bei bis zehn Jahren Dienstzeit gehen seine Mitglieder bereits mit 66 in den Ruhestand, ein Jahr vor dem normale Renteneintrittsalter von 67. Wer mehr als zehn Jahre für Partei und Volk gearbeitet hat, kann sich für jedes weitere Jahr Dienst ein Jahr früher aufs Altenteil zurückziehen, bis zu acht Jahre, ohne einen Cent Abzug. Beispiel: Ein Landtagsmitglied mit 18 Dienstjahren kann so bereits mit 58 und einer Altersentschädigung von 3.670 Euro brutto in Pension gehen. Zum Vergleich: Die ausgezahlte Durchschnittsaltersrente im Saarland beträgt zurzeit 1.074 Euro.
Höchstmögliche Aufstockung bei der Rentenversicherung
Wer weniger als zehn Jahre Abgeordneter war, muss auch nicht darben. Der Steuerzahler stockt sein Konto bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf. Der Satz von 18,6 Prozent wird allerdings nicht auf die tatsächlichen Bezüge gerechnet, das wären 1.300 Euro im Monat, sondern auf den Höchstbetrag der Beitragsbemessungsgrenze, das sind 1.500 Euro Rentenbeitrag. Das hat der Landtag im Abgeordnetengesetz so geregelt. Beispiel: In acht Jahren Mandat erhöht der Abgeordnete sein Rentenguthaben um 144.000 Euro, der Durchschnittsrentenversicherte in diesem Zeitraum nur um 60.000 Euro. Und dieser muss – im Gegensatz zum Abgeordneten – die Hälfte des Rentenbeitrags auch noch selbst zahlen.
Der Vergleich mit der normalen Beamten: Beim diesem steigt das Ruhegehalt mit jedem Dienstjahr nicht um 3,5 sondern um 1,8 Prozent. Er muss deshalb auch 19 Jahre länger arbeiten, um auf den Höchstsatz zu kommen. Erst nach 40 Jahren Dienst und mit 67 Jahren bezieht er ein Ruhegehalt von 3.466 Euro brutto im Durchschnitt.